Hoppla, was flattert mir da ins Haus:

Trotzdem gehts wieder in die Eifel und

hoffentlich nicht allein! 😇

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...Die Erlaubnispflicht motorsportlicher Veranstaltungen richtet sich nach §29 Abs 2 der Straßenverkehrs- Ordnung (STVO) in Verbindung mit den dazu gehörenden Verwaltungsvorschriften. Motorsportliche Veranstaltungen sind nach Nummer I.1 der VwV STVO zu §29 der Abs 2 STVO stets erlaubnispflichtig, wenn 30 Fahrzeuge und mehr am gleichen Ort starten oder ankommen.

bUnterhalb einer Marge von 30 Fahrzeugen [/b] sind sie erlaubnispflichtig, wenn eine Durchschnittsgeschwindigkeit bzw. eine Mindestgeschwindigkeit, die Fahrzeit oder bdie Streckenführung vorgegeben[/b] wird, die Ermittlung des Siegers nach meistgefahrenen Kilometern erfolgt, Kontrollstellen angefahren werden müssen selbst wenn die Streckenwahl freigestellt ist - Sonderprüfungen abgelegt werden müssen oder es sich um einen geschlossenen Verband handelt. Ein geschlossener Verband ist eine geordnete einheitlich geführte und als Ganzes erkennbare Fahrzeugmehrheit. Maßgebend für die Erkennbarkeit ist z.B die einheitliche Kennzeichnung der Fahrzeuge durch Wimpel, Schilder, bFahrzeugart-[/b] und farbe oder Beleuchtung.

Wenn durch eine motorsportliche Veranstaltung nur einer der genannten Faktoren erfüllt ist, macht dieser Faktor die Veranstaltung insgesamt erlaubnispflichtig.

Unterhalb von 30 Fahrzeugen sind motorsportliche Veranstaltungen nicht erlaubnispflichtig, wenn die Streckenwahl freigestellt ist, keine Kontrollstellen vorhanden sind und keine Bewertung der Fahrzeit erfolgt.

Das Bundesministerium für Verkehr Bau- und Wohnungswesen, Stand Januar 2001.

😄 😄 😄 😄 😄 😄