Quelle: Spiegel online, 11.2.2004
Autohändler muss wegen alter Reifen für Totalschaden zahlen
Über fünf Jahre alt waren die Reifen, die ein Autohändler einem Ferrari-Fahrer als neu verkaufte. Kurz darauf erlitt der Sportwagen durch einen geplatzten Reifen einen Totalschaden. Der Händler wurde nun in höchster Instanz zu Schadenersatz verdonnert.
Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte mit der am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen das Urteil eines Oberlandesgerichts, jedoch hat seine Entscheidung keinen allgemein gültigen Charakter. Ausdrücklich ließ der BGH offen, ob ein Kraftfahrzeughändler grundsätzlich verpflichtet ist, beim Verkauf eines Gebrauchtwagens das Alter der Reifen zu überprüfen.
Der Autohändler hatte an einem gebrauchten Ferrari im Sommer 1998 neue Reifen montiert. Der Wagen wurde im Dezember 1998 verkauft. Im August 1999 platzte auf der Autobahn ein Hinterreifen; an dem Sportwagen entstand Totalschaden. Die Fahrzeugversicherung zahlte 193.000 Mark Schadenersatz und verklagte die Autohandelsfirma auf Erstattung, als sich herausstellte, dass die Reifen bereits im April 1993 hergestellt worden waren.. Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen, die Berufungsinstanz aber gab der Versicherung Recht.
Der BGH bestätigte die Entscheidung zwar im Ergebnis, folgte aber nicht der Ansicht des Oberlandesgerichts, dass die beklagte Firma eine kaufvertragliche Haftung gemäß Paragraf 463 des Bürgerlichen Gesetzbuchs treffe, weil sie beim Autoverkauf das Alter des Reifens arglistig verschwiegen habe. Der BGH meint, die Schadenersatzpflicht resultiere aus unerlaubter Handlung gemäß Paragraf 823 BGB.
Den Fachleuten der Autohandelsfirma hätte nach Ansicht des BGH auffallen müssen, dass die 1998 gekauften Reifen ein bestimmtes Profil hatten, das seit 1996 nicht mehr hergestellt wurde. Bei einer Überprüfung der an den Reifen aufgeprägten Kennzeichen wäre dann zu erkennen gewesen, dass die Pneus bereits in der 16. Kalenderwoche 1993 produziert worden und somit beim Verkauf des Ferrari schon über fünfeinhalb Jahre alt waren. Nach dem Urteil eines Sachverständigen waren die Reifen damit für den Betrieb des - bis zu 295 km/h schnellen - Sportwagens nicht mehr geeignet.
Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 386/02