Der eine oder andere wollte hier ja schonmal die GLP mitfahren. Für diejenigen gibt es ein interessantes Urteil bzgl Kasko:
Eine Gleichmäßigkeitsprüfung, bei der der Sieg nicht von der Erreichung einer Höchstgeschwindigkeit abhängt, ist keine vom Kaskoversicherungsschutz ausgeschlossene Fahrtveranstaltung gemäß Nr. A.2.16.2 AKB 2008.
In dem vom OLG Frankfurt a.M. entschiedenen Fall verlangte der Versicherungsnehmer vom Versicherer die bedingungsgemäße Entschädigung aus der Kaskoversicherung wegen der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs. Die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden AKB enthalten für die Kaskoversicherung die Klausel A 2.8.1, in der Versicherungsschutz für die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens ausgeschlossen, auf den Einwand der grobfahrlässigen Verursachung aber verzichtet wird, und die Klausel A 2.8.2, wonach kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt.
Der Vorstandsvorsitzende der Versicherungsnehmerin nahm mit dem versicherten Fahrzeug an einer Fahrveranstaltung teil. Nach Ausschreibung des Veranstalters handelte es sich um ein Fahrertraining zur Förderung des verantwortungsvollen und routinierten Führens von Hochleistungswagen im öffentlichen Straßenverkehr; die Fahrten dienten nicht der Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder schnellsten Rundenzeiten. Beabsichtigt war eine „Gleichmäßigkeitsprüfung“, bei der die Fahrer die in einer Basisrunde gefahrene Zeit in drei weiteren Runden möglichst gleichmäßig wieder erreichen sollten, wobei Abweichungen nach oben und unten addiert wurden. Gewinner der Gleichmäßigkeitsprüfung ist der Fahrer mit der geringsten Abweichung.
Der Tatbestand des Risikoausschlusses liegt nicht vor. Denn bei der Veranstaltung hing der Sieg nicht davon ab, dass einer der Teilnehmer der Schnellste von allen war, so dass die Veranstaltung nicht als Haupt- und Endziel die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit hatte. Denn bei der hier ausgeschriebenen Gleichmäßigkeitsprüfung gewinnt nicht der, der die schnellste Rundenzeit erzielt, sondern der, der gegenüber einer selbst gefahrenen Basiszeit die beste Annäherung erreicht, jedoch gleichgültig, ob von oben oder unten. Demgemäß sind auch die den Wertungsrunden vorangehenden Kennenlern- oder Einführungsrunden nicht Training für ein Rennen, sondern nur für die Gleichmäßigkeitsprüfung.
Ob diese Veranstaltung zutreffend als Fahrsicherheitstraining bezeichnet werden kann, ist demgegenüber gleichgültig, weil es für den Risikoausschluss nicht darauf ankommt, dass kein Fahrsicherheitstraining vorliegt, sondern darauf, dass ein Wettbewerb ausgetragen wird, in dem die Platzierung von einer Höchstgeschwindigkeit abhängt.
OLG Frankfurt, Teilurteil vom 15.10.2014, Az. 7 U 202/13